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Neues Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“

Bereits 2007 wurde durch das Hausbetreuungsgesetz HBeG in Österreich eine Basis für die legale Rund-um-die-Uhr-Betreuung im eigenen Heim geschaffen. Durch die Änderung der Gewerbeordnung 1994 wurde das freie Gewerbe Personenbetreuung (§ 159-169) neu geregelt. Mittlerweile wurde eine gewerberechtliche Trennung der Tätigkeiten der Personenbetreuung und den Tätigkeiten der Vermittlungsagenturen vorgenommen. Das neue Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“ gem. § 161 GewO 1994 bringt jetzt klare Standes- und Ausübungsregeln für die

Organisation von Personenbetreuung

1. Begriffsbestimmungen:

  • Vermittler – Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) berechtigt sind.
  • Personenbetreuer – Personen, die zur Ausübung des Gewerbes Personenbetreuung (§ 159 GewO) berechtigt sind.
  • Betreuungsbedürftige Personen – Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nehmen.
  • Organisationsvertrag – Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer
  • Vermittlungsvertrag – Vertrag zwischen dem Vermittler und der betreuungsbedürftigen Person oder einer Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürften Person abschließt.

2. Allgemeine Pflichten der Vermittler:

  • Ausübung des Berufes gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vermittlers
  • Unterlassung jedes standeswidrigen Verhaltens
  • Keine Vermittlung von Personen, die NICHT zur Ausübung des Gewerbes Personenbetreuung berechtigt sind
  • Keine Vermittlung von Personen, deren Gewerbeberechtigung gem. § 93 Abs 1 GewO 1994 ruht
  • Achtung auf das Wohl der betreuungsbedürftigen Person bei der Ausübung der Tätigkeit
  • Kein Missbrauch der beruflichen Stellung zum Erlangen persönlicher Vorteile
  • Keine unaufgeforderte Vermittlung
  • Kein unaufgeforderter Abschluss von Geschäften
  • Keine Entgegennahme von Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung
  • Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung bedarf der ausdrücklichen, an den Vermittler gerichteten Aufforderung.
  • Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung ist nur in den Betriebsstätten des Vermittlers – oder anlässlich des zulässigen Aufsuchens von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung gestattet.
  • Der Vermittler hat in seinem Geschäftsverkehr +) auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen +) den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben +) die Leistungsinhalte der Vermittlung unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten transparent darzustellen +) im Fall von angegebenen Preisbeispielen anzugeben, die Gesamtkosten für sämtliche Leistungsinhalte und für den Fall, dass diese Praxisbeispiele eine Förderung zur 24-Stunden Betreuung gem. § 21b Bundespflegegeldgesetz beinhalten bzw. mit einer solchen geworben wird, die Voraussetzungen für diese Förderung
  • In seiner Werbung hat der Vermittler +) auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen +) eine Telefonnummer oder +) eine Internetadresse anzuführen unter der bzw. auf der folgende Informationen abgerufen werden können: +) die gem. § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten +) die gem. § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung +) die sich aus der Verordnung über Standes-und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere die Mindestinhalte des Betreuungsvertrages (Erläuterungen dazu finden Sie unter dem Button Tätigkeiten Betreuer).
  • Vermittler haben sich im Geschäftsverkehr jeder irreführenden Information, insbesondere zu Leistungsinhalten und Preisen, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes, zu enthalten.

3. Vertragsverhältnis Vermittler – Personenbetreuer:

Information vor Abschluss des Organisationsvertrages: der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären: +) die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschluss des Betreuungsvertrages +) die gem. § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten +) die gem. § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung +) die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere der Mindestinhalte des Betreuungsvertrages. Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen. Der Organisationsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen: den Namen (Firma) und die Anschrift der Vertragspartner, den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses, eine transparente Form der Leistungsinhalte, die Fälligkeit und Höhe des Preises (aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten, die Zahlungsmodalitäten und die Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für den Personenbetreuer hat), Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, Angabe eines Ansprechpartners des Vermittlers.

4. Vertragsverhältnis Vermittler – betreuungsbedürftige Person:

Bedarfserhebung – Der Vermittler muss vor Abschluss des Vermittlungsvertrages +) den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort erheben und +) prüfen, ob der im konkreten Fall für die Vermittlung vorgesehene Personenbetreuer den Betreuungsbedarf decken kann. Die Ergebnisse der Erhebung und Prüfung sind zu dokumentieren und auf Verlangen dem Vertragspartner zugänglich zu machen oder abschriftlich auszuhändigen.

Aufklärung – Der Vermittler muss Interessenten +) über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gem. § 159 GewO 1994 verrichten dürfen +) über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie z.B. die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen) und+) über die vom Vermittler angebotenen Leistungen unter Angabe der Kosten aufzuklären, wobei dies auf Verlangen schriftlich zu erfolgen hat.

Vermittlungsvertrag – Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und der Vermittler hat den Vertragspartner/n eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen. Der Vermittlungsvertrag muss folgende Mindestinhalte umfassen: +) den Namen(Firma) und die Anschrift der Vertragspartner +) den Beginn unddie Dauer des Vertragsverhältnisses +) eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte +) regelmäßige Überprüfung, ob sich der Betreuungsbedarf geändert hat, Durchführung einer entsprechenden Beratung, Unterstützung bei der Bereinigung von Konflikten zwischen vermittelten Personenbetreuer und betreuungsbedürftiger Person +) die Fälligkeit und die Höhe des Preises, aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten +) die Zahlungsmodalitäten + die Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für den Personenbetreuer hat +) Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses + Angabe eines Ansprechpartners des Vermittlers +) die einzelnen Inhalte des Vermittlungsvertrages sind einfach und verständlich, aber umfassend zu umschreiben +) die auf Basis des Vermittlungsauftrages vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.

Ihr Weg zur Betreuung

  • Nach Ihrer Kontaktaufnahme erfolgt ein kostenloses, unverbindliches persönliches Beratungsgespräch bei Ihnen zu Hause oder im Krankenhaus
  • Dabei analysieren wir die aktuelle Situation (Umfeld, Gesundheitsstatus, Anforderungen) und legen gemeinsam die für Sie passende Betreuungsvariante fest. Sie erhalten nach dem Gespräch ein entsprechendes Angebot.
  • Ebenso informieren wir Sie über die Möglichkeit einer Förderung der Betreuung.
  • Die erhobenen Daten werden im Erhebungsbogen festgehalten und sind in den Herkunftsländern eine Grundlage für das Auswahlverfahren der geeigneten BetreuerInnen. Dabei werden die Daten selbstverständlich vertraut behandelt. Falls es zu keinem Auftrag zur Vermittlung kommt, werden die Daten innerhalb eines Monats vernichtet.
  • Entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil wird unsererseits die Auswahl getroffen und alles für einen reibungslosen Betreuungsstart vorbereitet. Die Dauer zwischen Auftragserteilung und dem Betreuungsstart ist abhängig von den Anforderungen: Je spezieller, desto länger kann es dauern. Im Normalfall dauert es zwischen 5 bis 7 Werktage, da die Taxidienste lediglich 2x pro Woche unsere Region anfahren.
  • Wir erledigen in der Folge die notwendigen Behördenwege (An-/Ummeldung des Gewerbes, SVS, WKO etc.) und die ordentliche An-/Abmeldung des Nebenwohnsitzes bei der zuständigen Gemeinde.
  • Beim Betreuungsstart kommt es zum ersten Zusammentreffen. Nervosität, Unsicherheit und meist auch Müdigkeit von der langen Anreise, kann man mit einer freundlichen Begrüßung und einem Lächeln leicht vertreiben. Gemeinsam wird der/die BetreuerIn in den Haushalt eingeführt. Gilt es doch, sich möglichst rasch einen Überblick über die Ausstattung des Haushaltes und über die Gepflogenheiten des/der zu Betreuenden zu verschaffen.
  • Die BetreuerInnen wohnen dann im Haushalt der zu betreuenden Person. Kost und Logis sind dabei frei. Während der Betreuung steht der/die BetreuerIn dann entsprechend dem festgelegten Leistungsprofil im Erhebungsbogen der zu betreuenden Person unterstützend zur Seite.
  • Natürlich brauchen auch die BetreuerInnen mal eine Zeit, um ihren Akku wieder aufzuladen. Die Gestaltung der täglichen Arbeits- und Freizeit wird ebenfalls gemeinsam festgelegt und der Situation vor Ort angepasst.
  • In der Zeit der Betreuung bleiben wir selbstverständlich Ansprechpartner für alle Belange der Betreuungsorganisation. Regelmäßige, persönliche Besuche vor Ort bilden die Basis für eine gut funktionierende und kommunikative Zusammenarbeit.